Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

(Kfz-Reparaturbedingungen – Unverbindliche Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.

(ZDK))

 

 

Kfz-Reparaturbedingungen / AGB der Fa. Autoservice Göpfert

Stand: 03/2008

 

I. Auftragserteilung

1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben

sind die zu erbringenden Leistungen

zu bezeichnen und der voraussichtliche

oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.

2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des

Auftragsscheins.

3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer,

Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie

Überführungsfahrten durchzuführen.

 

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der

Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise,

die bei der Durchführung des Auftrags

voraussichtlich zum Ansatz kommen.

Preisangaben im Auftragsschein können auch

durch Verweisung auf die in Frage kommenden

Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden

Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.

2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche

Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen

Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten

und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen

und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der

Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag

bis zum Ablauf von 3 Wochen nach seiner

Abgabe gebunden.

Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags

erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber

berechnet werden, wenn dies im Einzelfall

vereinbart ist.

Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein

Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den

Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung

verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der

Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des

Auftraggebers überschritten werden.

3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten

sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag

die Umsatzsteuer angegeben werden.

 

III. Fertigstellung

1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen

schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin

einzuhalten. Ändert oder erweitert

sich der Arbeitsumfang gegenüber dem

ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine

Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer

unverzüglich unter Angabe der Gründe einen

neuen Fertigstellungstermin zu nennen.

2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche

die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum

Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich

zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24

Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer

nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein

möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den

jeweils hierfür gültigen Bedingungen des

Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu

stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche

Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen

Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat

das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der

Fertigstellung des Auftragsgegenstandes

unverzüglich zurückzugeben; weitergehender

Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen, außer

in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Auftragnehmer ist auch für die während des

Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit

der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der

Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung

eingetreten sein würde.

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der

Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung

eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von

Mietwagenkosten den durch die verzögerte

Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall

ersetzen.

3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin

infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen

ohne eigenes Verschulden nicht einhalten

kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter

Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,

insbesondere auch nicht zur Stellung

eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von

Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme

eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist

jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die

Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies

möglich und zumutbar ist.

 

IV. Abnahme

1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch

den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des

Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart

ist.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den

Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab

Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung abzuholen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der

Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten

Gebrauch machen.

Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines

Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die

Frist auf 2 Arbeitstage.

3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer

die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen.

Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen

des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt

werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

V. Berechnung des Auftrages

1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren

für jede technisch in sich abgeschlossene

Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile

und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung

des Auftragsgegenstandes, erfolgen

diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung

bei Verschulden bleibt unberührt.

2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen

Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine

Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei

lediglich zusätzliche Arbeiten besonders

aufzuführen sind.

3. Die Berechnung des Tauschpreises im

Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute

Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des

Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es

keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung

unmöglich macht.

4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss

seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine

Beanstandung seitens des Auftraggebers,

spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung

erfolgen.

 

Vl. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag und Preise für

Nebenleistungen sind bei Abnahme des

Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder

Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar

fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach

Meldung der Fertigstellung und Aushändigung

oder Übersendung der Rechnung.

2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann

der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die

Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist

oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein

Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend

machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem

Auftrag beruht.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung

eine angemessene Vorauszahlung

zu verlangen.

 

Vll. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung

aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht

an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz

gelangten Gegenständen zu.

Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen

Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten,

Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen

geltend gemacht werden, soweit sie mit dem

Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

Für sonstige Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht

nur, soweit diese unbestritten sind oder ein

rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand

dem Auftraggeber gehört.

 

Vlll. Sachmangel

1. Ansprüche des Auftraggebers wegen

Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab

Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der

Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz

Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm

Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese

bei Abnahme vorbehält.

2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung

herzustellender oder zu erzeugender beweglicher

Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische

Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches

Sondervermögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in

Ausübung seiner gewerblichen oder

selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,

verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen

Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für

andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in

diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt,

soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz

zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart

wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer

Garantie.

4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der

Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu

machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der

Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche

Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.

5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines

Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der

Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des

Auftragnehmers an einen anderen Kfz-

Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der

Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu

lassen, dass es sich um die Durchführung einer

Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt

und dass diesem ausgebaute Teile während einer

angemessenen Frist zur Verfügung zu halten

sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der

dem Auftraggeber nachweislich entstandenen

Reparaturkosten verpflichtet.

6. Im Falle der Nachbesserung kann der

Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung

eingebauten Teile bis zum Ablauf der

Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes

Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags

geltend machen.

Ersetzte Teile werden Eigentum des

Auftragnehmers.

7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für

Ansprüche auf Schadensersatz; für diese

Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

 

IX. Haftung

1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen

Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen,

der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet

der Auftragnehmer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung

vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die

der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem

Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder

deren Erfüllung die ordnungsgemäße

Durchführung des Auftrags überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Einhaltung der

Auftragnehmer regelmäßig vertraut und vertrauen

darf. Die Haftung ist auf den bei

Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen

Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch

eine vom Auftraggeber für den betreffenden

Schadenfall abgeschlossene Versicherung

(ausgenommen Summenversicherung) gedeckt

ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit

verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B.

höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile

bis zur Schadenregulierung durch die

Versicherung. Die Haftung für den Verlust von

Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht

ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist

ausgeschlossen.

Ist der Auftraggeber eine juristische Person des

öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches

Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Auftragserteilung in Ausübung seiner

gewerblichen oder selbständigen beruflichen

Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines

Jahres nach Abnahme oder –bei Lieferungen

herzustellender oder zu erzeugender beweglicher

Sachen- nach Ablieferung des

Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche

wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt

Folgendes: Die vorstehende Haftungsbegrenzung

gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig

verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger

Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder

leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner

nicht für einen grob fahrlässig verursachten

Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für

den betreffenden Schadenfall abgeschlossene

Versicherung abgedeckt ist.

2. Unabhängig von einem Verschulden des

Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des

Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des

Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder

eines Beschaffungsrisikos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der

gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und

Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von

ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte

Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der

gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten

durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden

gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer

geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

4. Die Haftungsbeschränkungen dieses

Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben,

Körper und Gesundheit.

 

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und

Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des

Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich

der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur

vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)

(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen

Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)

1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen

Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der

Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem

Auftrag oder -mit dessen Einverständnis- der

Auftragnehmer die für den Auftragnehmer

zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks

oder -gewerbes anrufen. Die

Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach

Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.

2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird

der Rechtsweg nicht ausgeschlossen .

3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die

Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.

4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich

nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung,

die den Parteien auf Verlangen von der

Schiedsstelle ausgehändigt wird.

5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen,

wenn bereits der Rechtsweg beschritten

ist. Wird der Rechtsweg während eines

Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die

Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.

6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle

werden Kosten nicht erhoben.

 

Xll. Gerichtsstand

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit

Kaufleuten einschließlich Wechsel- und

Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Sitz des Auftragnehmers. Der

gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist.